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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und uns, der August Dahm Bauausstattung GmbH, geschlossenen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie gelten auch ohne neuerlichen ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller als einbezogen.
  2. Anderslautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; diese sind auch dann für uns nicht verbindlich, wenn wir Ihnen nach Eingang nicht ausdrücklich widersprechen bzw. die Bestellung vorbehaltlos annehmen.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.
  4. Im Falle der Erbringung von Bauleistungen (Bauarbeiten jeder Art einschließlich Montage), gilt ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, (DIN 1961) in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung, soweit diese AGB nicht entgegenstehen.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Die Bestellung ist ein Vertragsangebot, an das der Besteller gebunden ist.
  3. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir die Bestellung annehmen. Die Annahme kann innerhalb von 3 Wochen erfolgen. Die Annahme erfolgt in der Regel durch schriftliche Auftragsbestätigung. Nach unserer Wahl kann die Annahme auch durch Erbringung der Leistung oder durch Übersendung einer Rechnung bewirkt werden.
  4. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen hat der Besteller die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt, insbesondere im Hinblick auf die Richtigkeit von Abmessungen und Schlagrichtungen, zu überprüfen. Spätere Änderungen gehen zu Lasten und auf Kosten des Bestellers.
  5. Unsere Handels- und Geschäftsvertreter sind nur Auftragsvermittler, keine Bevollmächtigten. Sie sind grundsätzlich nicht ermächtigt, Aufträge zu bestätigen, Liefertermine zuzusagen, Schäden oder Mängel anzuerkennen, Skonto oder Nachlässe zu gewähren. Derartige Erklärungen können nur schriftlich von uns abgegeben werden.

§ 3 Lieferungen / Leistungen / Preise

  1. Lieferungen erfolgen „ab Werk“. Andere Leistungen wie Montagearbeiten erfolgen „frei Baustelle“. Voraussetzung dafür sind regulär befahrbare Straßen und Zuwege bis an die Baustelle.
  2. Die angegebenen Preise gelten zuzüglich Verpackungs-, Transportkosten und Umsatzsteuer; bei Lieferungen einschließlich Montagearbeiten sind die Transportkosten enthalten.
  3. Stundenlohnarbeiten werden gegen Nachweis der aufgewendeten Zeit abgerechnet. Es gilt der vereinbarte Stundensatz; im Falle fehlender Vereinbarung der ortsübliche Stundensatz zum Zeitpunkt der Bestellung.
  4. Sofern bei Liefergegenständen, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Gewichtes nicht durch das Treppenhaus befördert werden können, zusätzliche Hilfsmittel (Aufzüge, Kranwagen etc.) eingesetzt werden müssen, werden die entstehenden Kosten dem Besteller als Zulage-Positionen in Rechnung gestellt.
  5. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen, insbesondere Montagearbeiten, durch Dritte ausführen zu lassen.
  6. Für die Durchführung von Montagearbeiten sind die erforderlichen Hilfs- und Betriebsmittel wie Strom, Wasser, Bauaufzug etc. durch den Besteller kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
  7. Außerdem hat der Besteller geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes Material bereitzustellen und dieses vor Diebstahl zu schützen. Falls wir es für erforderlich halten, ist für die Dauer der Montage ein abschließbarer Raum kostenfrei vorzuhalten.
  8. Bei Türmontagen muss ein verbindlicher Meterriss in jeder Öffnung angebracht sein, aus dem die Höhe des fertigen Fußbodens (OKFF) hervorgeht. Sollte das nicht der Fall sein und der Besteller gleichwohl auf Montage bestehen, sind wir für etwaige Höhendifferenzen und daraus resultierende Schäden nicht verantwortlich.

§ 4 Liefer- und Ausführungstermine

  1. Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich von uns als „verbindlich“ bezeichnet werden. Lieferfristen beginnen i.d.R. mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller, frühestens jedoch, sobald alle von dem Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen und er sämtliche Mitwirkungspflichten (Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen etc.) erfüllt hat. Vereinbarte Liefer-, Ausführungsfristen und –termine verlängern bzw. verschieben sich automatisch um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Hiervon unberührt bleiben unsere Rechte bei Verzug des Bestellers.
  2. Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, außergewöhnlicher oder unverschuldeter Umstände sowie höherer Gewalt einschließlich Betriebsstörungen, behördlicher oder Arbeitskampfmaßnahmen, Mängeln an Transportmitteln, Materialbeschaffungsschwierigkeiten , etc. (auch bei Vorlieferanten) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferfristen und -termine, soweit diese auf die Lieferung oder Leistung Einfluss haben. Uns obliegt es, dem Besteller derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen. Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Im Falle einer Verzögerung/Unterbrechung von mehr als drei Monaten kann jeder Teil nach Ablauf dieses Zeitraums den Vertrag kündigen. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz sind außer bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz unserer gesetzlichen Vertreter, ltd. Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder Schäden an Leben, Körper, Gesundheit ausgeschlossen.
  3. Im Falle des Verzugs mit der Lieferung/Leistung kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist insoweit von dem Vertrag zurücktreten, als die Lieferung/ Leistung bei späterer Durchführung ihren Zweck verfehlt oder dem Besteller wesentliche Nachteile drohen. Ersatzansprüche wegen Nicht- oder verspäteter Leistung sind außer bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz unserer gesetzlichen Vertreter, ltd. Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder Schäden an Leben, Körper, Gesundheit ausgeschlossen.

§ 5 Abnahme / Gefahrenübergang

  1. Die Abnahme unserer Arbeiten hat nach Fertigstellung – bei entsprechender Fertigstellungsnachricht auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – binnen einer Frist von 6 Werktagen zu erfolgen. Eine gesonderte Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach Fristablauf gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht und abgenommen.
  2. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Gebrauch genommen, so gilt die Leistung mit Nutzungsbeginn als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
  3. Mit Übergabe der Liefergegenstände an den jeweiligen Transporteur – auch bei Auslieferung durch unsere eigenen Fahrzeuge – geht die Gefahr auf den Besteller über (§ 447 BGB). Erfolgt die Lieferung auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (§ 3 Abs. 1 dieser AGB), gehen Verladung und Versand auf Gefahr und Kosten des Bestellers.
  4. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr spätestens im Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Besteller über. Die Fertigstellungsnachricht gilt als Angebot der Leistung.
  5. Der Besteller hat bei Eintreffen der Lieferung den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen müssen auf dem Lieferschein vermerkt und uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Andernfalls gilt die quittierte Lieferung als anerkannt.

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Abschlagszahlungen können von uns jederzeit verlangt werden. Die geforderte Abschlagszahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Zahlungsaufforderung durch den Besteller zu erbringen. Dies gilt auch für im Rahmen eines Vertrages angefertigte und bereitgestellte Bauteile sowie für auf einer Baustelle angelieferte Stoffe und Bauteile.
  3. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt ausschließlich erfüllungshalber; erst deren unwiderrufliche Einlösung bewirkt das Erlöschen des Zahlungsanspruchs. Wechsel nehmen wir unter Ausschluss unserer Haftung für rechtzeitige Vorlage, Einlösung und Protesterhebung nur dann an, wenn diese diskontfähig und ordnungsgemäß versteuert sind und wenn ihre Annahme ausdrücklich vereinbart war. Wechselspesen und -auslagen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, können wir (unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, vereinbarter Zahlungsziele oder Stundungen) Vorauszahlungen für Lieferungen und unverzügliche Begleichung aller offenen Rechnungen verlangen. Zudem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen/Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller (Voraus-)Zahlungen zurückzubehalten.
  5. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur dann ausüben, wenn es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche handelt. Im Übrigen ist dies ausgeschlossen.
  6. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe erhoben. Darüber hinaus sind wir berechtigt, ab der Fälligkeit Zinsen in Höhe der von uns aufgewendeten Kreditzinsen, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt / Sicherungsabtretung

  1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unser Eigentum jederzeit heraus zu verlangen. In der Zurücknahme der gelieferten Gegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
  2. Der Besteller ist befugt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Bei Zahlungsverzug erlischt diese Befugnis. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Besteller sind unzulässig.
  3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Dasselbe gilt bei der Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück für die Vergütung, die dem Besteller für die Verbindung zusteht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, diese Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug erlischt diese Ermächtigung automatisch.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche gegen dessen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Unterlagen auszuhändigen.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte/Pfändungsgläubiger uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht in angemessener Zeit erstattet, haftet hierfür der Besteller in vollem Umfang.
  6. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsgwertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verwendeten Gegenstände zu. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist und unser Eigentum erlischt, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt.

§ 8 Gewährleistung / Haftung

  1. Wir übernehmen die Gewähr, dass die von uns gelieferten Gegenstände sowie unsere Leistungen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  2. Als vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache/Leistung gelten nur die in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehaltenen Merkmale. Sonstige durch uns herausgegebenen Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Werbeangaben etc. beinhalten keine Eigenschaftszusicherung und keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. §§ 434, 633 BGB. Abweichungen des Liefergegenstandes von derartigen Beschreibungen sowie von Angeboten, Mustern, Nullserien, Probe- und Vorlieferungen gelten nach Maßgabe einschlägiger technischer Normen, insbesondere der jeweils gültigen DIN-Normen, als vertragsgemäß. Auch handelsübliche Abweichungen in Oberfläche, Gewicht, Farbe, u.ä. bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit begründen keine Mängelansprüche.
  3. Etwaige Mängel hat der Besteller innerhalb von drei Tagen nach Empfang der Ware bzw. innerhalb von sechs Tagen nach Fertigstellung der Leistung/Montage schriftlich zu rügen. Ansonsten gilt die Ware/Leistung als ordnungs- und vertragsgemäß genehmigt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist; diese gelten auch für Werkleistungen als ausdrücklich vereinbart. Nach erfolgter Abnahme (§ 5 dieser AGB) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die innerhalb der Abnahmefrist bzw. bei Abnahme hätten festgestellt werden können.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, uns in angemessener Art und Weise Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
  5. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne unser ausdrückliches schriftliches Einverständnis bzw. ohne vertragliche Vereinbarung Reparaturen oder sonstige Änderungen an unseren Liefergegenständen oder Gewerken vornimmt bzw. vornehmen lässt. Eine eigenmächtige Selbstvornahme ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  6. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge haben wir zunächst die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen vier Wochen ab schriftlicher Aufforderung durch den Besteller. Den Besteller trifft die Verpflichtung, sowohl tatsächlich als auch rechtlich (durch entsprechende Verträge mit seinen Kunden) die notwendigen Voraussetzungen für deren Durchführbarkeit zu schaffen. Scheitert die Nacherfüllung aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, ist der Besteller uns gegenüber zum Ersatz sämtlicher hierdurch entstandener Kosten verpflichtet.
  7. Die Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller die Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung verlangen oder - wenn und soweit nicht Bauleistungen Gegenstand der Mängelhaftung sind - den Rücktritt vom Vertrag erklären. Bei Bauleistungen inklusive Montage ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
  8. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere An-sprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden und alle sonstigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass unseren gesetzlichen Vertretern, ltd. Angestellten oder Erfüllungsgehilfen bei der Schadensverursachung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Daneben haften wir bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  9. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme (§ 5 dieser AGB), ausgenommen in den Fällen der §§ 438 I Nr. 1 u. 2, 634a I Nr. 2 BGB (Bauwerke u.a.). Bei Teilabnahmen beginnt die Frist jeweils mit Abnahme des Teilabschnitts. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Urheberrechte

  1. Sämtliche von uns herausgegebenen Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschläge, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen unterliegen unseren Eigentums- und Urheberrechten. Die Unterlagen bedürfen vor Ihrer Weitergabe an Dritte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Besteller hat auf Verlangen unsere Unterlagen sowie jegliche Kopien davon unverzüglich an uns herauszugeben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit wir Gegenstände/Gewerke nach den vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen anfertigen, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns von allen Kosten einer Inanspruchnahme sowie den Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung frei. Wir sind – ohne Verpflichtung zur Rechtsprüfung –  berechtigt, die Arbeiten an Gegenständen/Gebäuden, bezüglich derer ein Dritter Rechte geltend macht, einzustellen und bei Verschulden des Bestellers Schadensersatz gelten zu machen.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist Hagen, bei Montagearbeiten der Montageort.
  2. Als Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Besteller und uns ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklage) wird Hagen/Westfalen vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Rechts, insbesondere unter Ausschluss des CISG.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Falle Bestimmungen zu treffen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Regelung weitestgehend entsprechen.

Wichtiger Hinweis zur Qualität von Isoliergläsern und Marmorfensterbänken:
Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d.h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen. Glas- oder Quarzadern in Marmorfensterbänken sind naturgegebene Erscheinungen. Die Bruchempfindlichkeit erhöht sich dadurch nicht. Das Auftreten der o.g. Erscheinungen ist daher kein Reklamationsgrund!